Da die bisherigen Vorschriften der Düngeverordnung als nicht ausreichend angesehen werden um die EG-Nitratrichtlinie in Deutschland umzusetzen, wurde die Düngeverordnung Ende März erneut angepasst. Die folgenden Neuerungen gelten seit dem 01. Mai 2020:
  • Für die Düngebedarfsermittlung muss in Zukunft als Ertragsniveau der durchschnittliche Ertrag der letzten 5 Jahre angenommen werden.
  • Bei der Frühjahrs-Düngebedarfsermittlung für Winterraps und Wintergerste, die bereits im Herbst gedüngt wurden muss die Herbstdüngung voll angerechnet werden.
    • Rindergülle und Gärreste:    60 % Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens
     
    • Schweinegülle:                     70 % Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens
     
  • Grundsätzlich dürfen bei einer Düngung mit organischen Düngern und Wirtschaftsdüngern keine Aufbringungsverluste mehr abgezogen werden.
  • Neu ergänzt wurde in der Düngeverordnung eine Sperrfrist für die Phosphatdüngung. Düngemittel (mineralisch und organisch), die mehr als 0,5 % Phosphat (P2O5) enthalten, dürfen in der Zeit vom 01. Dezember bis zum 15. Januar nicht aufgebracht werden.
  • Die Sperrfrist für Festmist, Kompost und Champost wurde verlängert vom 01. Dezember (bisher 15.12.) bis 15. Januar.
  • Neue Sperrfristen: Zeiträume in denen der entsprechende Dünger (phosphathaltiger Dünger und organischer Dünger) nicht ausgebracht werden darf:
  • In der Zeit vom 01. September bis 31. Oktober dürfen mit flüssigen organischen Düngemitteln und Gärresten (nach aktuellem Stand auch feste Gärreste) nur noch maximal 80 kg N/ha Gesamtstickstoff auf Grünland, Dauergrünland und Feldfutter (bei Aussaat bis 15. Mai) aufgebracht werden.
  • Die Düngeverordnung schreibt zudem neue Dokumentationspflichten In Zukunft muss jede aufgebrachte Düngung (sowohl mineralisch als auch organisch) innerhalb von zwei Tagen nach der Ausbringung schriftlich dokumentiert werden.
  • Zukünftig entfällt der Nährstoffvergleich (ab 2021). Anstelle des Nährstoffvergleichs müssen die Gesamtsumme der ausgebrachten Stickstoff- und Phosphatmenge sowie die Gesamtsumme des nach DüV errechneten Düngebedarfs dokumentiert werden.
  • Für die Berechnung der Obergrenze von 170 kg N/ha aus organischen Düngern dürfen in Zukunft Flächen mit Düngeverboten (z.B. vertraglich oder durch Agrarumweltmaßnahmen festgelegt) nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Für die Düngung auf Flächen mit Hangneigung (ab 5 %) gibt es erhöhte Abstandsauflagen zur Böschungsoberkante und Vorgaben zur Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern.


Falls Sie Fragen zu den Neuerungen haben, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen.

Wir helfen Ihnen gerne weiter!



Anhänge:
Diese Datei herunterladen (Rundbrief_Novellierung DüV.pdf)Rundbrief_Novellierung DüV.pdf[ ]254 kB